Satzung
der Gesellschaft für Schleswiger Stadtgeschichte e. V.
Schleswig i. d. F. vom 01.01.2005
§ 1
Der Verein führt den Namen: "Gesellschaft für Schleswiger Stadtgeschichte e. V., Schleswig".
Er hat seinen Sitz in Schleswig und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgabe der Gesellschaft ist, Kenntnisse von der Vergangenheit der Stadt Schleswig zu vermitteln. Sie gibt dazu die "Beiträge zur Schleswiger Stadtgeschichte" und weitere Publikationen heraus; hierin werden Vorträge, Aufsätze, Forschungsergebnisse, Fotografien und Bilder sowie Quellen zur Stadtgeschichte veröffentlicht. Sie fördert ferner das Städtische Museum, das Stadtarchiv, die Erhaltung der Denkmäler in der Stadt sowie die Geschichtsforschung.
Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 ff. Abgabenordnung.
§ 3
Die ordentliche Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen, Vereinen, Körperschaften, Industrieunternehmungen, Parteien usw. erworben werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden. Jedem Mitglied steht Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen korrespondierende und Ehrenmitglieder zu benennen.
§ 4
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Höhe des von den Einzelpersonen und weiteren Mitgliedern jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von Beitragszahlungen entbunden.
Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag in Höhe von 30,00 EUR jährlich. Der Mindestbeitrag für Ehepaare oder Paare in Lebensgemeinschaft beträgt 40,00 EUR.
Der Beitrag wird am 01. Januar jeden Jahres im voraus fällig.
§ 5
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Gesellschaft wird von dem Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Redaktionsleiter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand beruft außerdem für die Dauer seiner Wahlzeit zur Vorbereitung der Herausgabe der "Beiträge" und anderer Veröffentlichungen einen Redaktionsausschuß, dem der Redaktionsleiter kraft Amtes als Vorsitzender sowie drei weitere Mitglieder angehören.
Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet, der aus den Ehrenmitgliedern sowie je einem Vertreter der Stadt Schleswig, des Kreises Schleswig-Flensburg, der Schleswiger Bürgervereine und vier bis sechs weiteren vom Vorstand für die Dauer seiner Wahlzeit zu berufenden Mitgliedern besteht.
Soweit Beiratsmitglieder als Repräsentanten einer Körperschaft oder einer Einrichtung berufen sind, können sie sich vertreten lassen.
Vorstand und Beirat können gemeinsam tagen. Beide Gremien beschließen mit Stimmenmehrheit.
§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich vor dem 01. Juli statt. Der Vorsitzende oder sein Vertreter bestimmen Zeit, Ort und Tagesordnung, lädt die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse ein und leitet die Versammlung.
Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern oder vom Beirat eingebracht werden, auf die Tagesordnung zu setzen.
Der Vorstand hat in der Jahresversammlung einen Jahresbericht zu erstatten, den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen und über die laufenden Planungen zu berichten.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Über deren Ergebnis ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
2. die Jahresrechnung
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Höhe des Jahresbeitrages
5. Satzungsänderungen
6. die Auflösung der Gesellschaft
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ordentliche Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, entsenden einen Vertreter.
Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Die Gesellschaft gibt die jährlich erscheinenden "Beiträge zur Schleswiger Stadtgeschichte" heraus. Als Herausgeber zeichnen der 1. Vorsitzende und der Redaktionsleiter.
Sie erscheinen in zwangloser Folge und sind den Mitgliedern unentgeltlich zu überreichen.
§ 8
Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen der Gesellschaft zweckentsprechend zu verwalten und zu verwenden. Sie dienen der Herausgabe der "Beiträge" und der Vorbereitung der Herausgabe der Stadtgeschichte sowie zur Deckung notwendiger Verwaltungskosten. Andere Aufwendungen müssen im Sinne der Zweckbestimmung von § 2 liegen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Freiwillige Zuwendungen (Spenden) werden ausschließlich für die Herausgabe der "Beiträge" und der Stadtgeschichte verwendet.
§ 9
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es genügt jedoch einfache Mehrheit, wenn Vorstand und Beirat zustimmen.
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Die Gesellschaft kann durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen dafür sind. Im Fall der Auflösung fällt das Archiv der Gesellschaft an das Stadtarchiv Schleswig.
Das vorhandene Vermögen fällt an die Schleswig-Holsteinische Geschichtsgesellschaft oder, falls diese nicht mehr bestehen sollte, an die Stadt Schleswig zur Unterstützung des Stadtarchivs.
Es darf nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden.
Schleswig, im Januar 2005
Reimer Pohl Siegfried Lawrenz
Vorsitzender Geschäftsführer